| Implantatkosten steuerlich als außergewöhnliche Belastung absetzbar Aufwendungen für den Ersatz verlorener Zähne durch z. B. Implantate können bei der Einkommensteuerveranlagung grundsätzlich steuermindernd als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Die Höhe der abzugsfähigen Aufwendungen richtet sich allerdings nach dem Familienstand, der Anzahl der Kinder und der Höhe des Einkommens. Ein Abzug von den Einkünften erfolgt in Höhe des Betrages, der die so genannte zumutbare Belastung übersteigt. Die zumutbare Belastung beträgt beispielsweise bei einem kinderlosen Unverheirateten 6O~'o bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 36.000 EUR. Somit wirken sich in diesem Fall außergewöhnliche Belastungen insoweit aus, wie sie den Betrag von 2.160 EUR überschreiten. Neben einer Vielzahl weiterer Zahnarztkosten sind grundsätzlich auch übrige Krankheitskosten nur dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar, soweit sie der Patient selbst getragen hat. Werden sämtliche Kosten von separaten Kostenträgern (z. B. der Krankenkasse) erstattet, sind für den Patienten keine berücksichtigungsfähigen Aufwendungen angefallen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen zwangsläufig entstanden und notwendig sein müssen. Unter Zwangsläufigkeit versteht das Steuerrecht, wenn objektiv keine Möglichkeit besteht, den Aufwendungen auszuweichen. Bei Krankheiten wird grundsätzlich von der Zwangsläufigkeit und Notwendigkeit ausgegangen, da auf die Wiederherstellung der Gesundheit nicht verzichtet werden kann. Im Gegensatz dazu sind Schönheitsoperationen, die lediglich der Ästhetik und nicht dem Beheben von medizinischen Notwendigkeiten (z. B. Schmerzen, eingeschränkte Kaufunktion) dienen, nicht abzugsfähig. [ © NZB 9/2009 ]
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